Heute berät der Nationalrat die Volksinitiative «Ja zum Importverbot für Stopfleber» und den indirekten Gegenentwurf, den die vorberatende Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) ausgearbeitet hat. Die Kleinbauern-Vereinigung begrüsst ein Importverbot für Stopfleber und befürwortet demnach die Volksinitiative. Jedoch wäre auch ein griffiger indirekter Gegenvorschlag, der zu einer merklichen Reduktion der Einfuhr von Stopfleber führt, dem Status quo vorzuziehen.

Der Bundesrat kann für Erzeugnisse, die mit in der Schweiz verbotenen Methoden produziert wurden, Vorschriften über die Deklaration erlassen, die Einfuhrzölle erhöhen oder den Import verbieten.1 Die Kleinbauern-Vereinigung vertritt die Haltung, dass Deklarationspflichten dann zur Anwendung kommen sollen, wenn bei Tieren Eingriffe ohne die in der Schweiz obligate Schmerzausschaltung vorgenommen wurden. Produkte von Tieren, bei denen in der Schweiz verbotene Methoden angewendet wurden, sollen konsequenterweise gar nicht in die Schweiz eingeführt werden.2
Volksinitiative «Ja zum Importverbot für Stopfleber»
Das Stopfen von Hühnern, Gänsen und Enten ist in der Schweiz seit über 40 Jahren verboten, da den Tieren dadurch enormes Leid zugeführt wird.3 Demnach wäre es konsequent, wenn Produkte aus Stopfmast einem Importverbot unterstellt würden – wie die Volksinitiative dies fordert. Entsprechend begrüsst die Kleinbauern-Vereinigung die Volksinitiative «Ja zum Importverbot für Stopfleber».
Indirekter Gegenentwurf der WBK-N
Der indirekte Gegenentwurf stützt sich dagegen auf die Deklarationspflicht für Tierprodukte, die im Juli 2025 in Kraft getreten ist.4 Die nationalrätliche Kommission möchte, dass die gewerbsmässigen Importe beobachtet werden und dass der Bundesrat Massnahmen erlässt, wenn nach fünf Jahren kein (merklicher) Rückgang dieser Importe zu verzeichnen ist.
Für die Kleinbauern-Vereinigung ist der indirekte Gegenentwurf nicht befriedigend. Dennoch ist er (in der Variante der Minderheit Baumann) dem Status quo vorzuziehen. Sollte nach fünf Jahren jedoch keine merkliche Reduktion der gewerbsmässigen Einfuhr von Stopfleber nachzuweisen sein, sollen umgehend griffige Massnahmen – bis hin zu einem Importverbot – ergriffen werden. Dabei muss das Kriterium der «merklichen Reduktion» streng ausgelegt werden: Die gewerbsmässige Einfuhr soll innert fünf Jahren mindestens um einen Viertel zurückgehen.
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Verweise
1 siehe Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes – SR 910.1
2 siehe Abschnitt 3 der Tierschutzverordnung – SR 455.1
3 siehe Artikel 20 Buchstabe e der Tierschutzverordnung – SR 455.1
4 siehe Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j und Anhang 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung – SR 817.02
- Medienmitteilung der Kleinbauern-Vereinigung zur Stopfleber-Initiative und dem indirekten Gegenvorschlag
- Volksinitiative «Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)»
- Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative
- Stellungnahme der Kleinbauern-Vereinigung zum indirekten Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative
