Die Kleinbauern-Vereinigung begrüsst die Festlegung von ökotoxikologischen Grenzwerten für die vom UVEK vorgesehenen sieben Wirkstoffe. Diese Massnahme stellt einen wichtigen Schritt zum Schutz der Gewässerökosysteme und der menschlichen Gesundheit dar. Wir fordern jedoch auch Grenzwerte für die drei Wirkstoffe Deltamethrin, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin, die nachweislich Schweizer Oberflächengewässer belasten.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt aktuell eine Vernehmlassung zur Gewässerschutzverordnung durch. Die Kleinbauern-Vereinigung bringt sich mit der vorliegenden Stellungnahme ein.
Festlegung von Grenzwerten
Die Festlegung von Grenzwerten erfolgt auf wissenschaftlicher Basis. Sie beruht auf der sorgfältigen Bestimmung jener Konzentrationen eines Stoffes, die für Gewässer noch als ökologisch tragbar gelten, ohne deren Funktionsfähigkeit sowie das Wohl von Mensch und Umwelt nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Auswahl der Wirkstoffe, für die Grenzwerte definiert werden, erfolgt in einem abgestuften, wissenschaftlich fundierten Verfahren. Berücksichtigt werden ausschliesslich Stoffe, die ein erhöhtes Risiko für Gewässerlebewesen darstellen, die im schweizweiten Monitoring der Oberflächengewässer (NAWA) erfasst sind, und bei denen im NAWA bereits Überschreitungen der ökotoxikologischen Richtwerte festgestellt wurden, die auch künftig eine Gefährdung der Wasserqualität erwarten lassen.
Vorgehen bei Grenzwertüberschreitungen
Davon zu differenzieren ist das Vorgehen bei Grenzwertüberschreitungen, das im erläuternden Bericht dargelegt wird. Die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit es zu einer Überprüfung der Zulassung eines Wirkstoffes durch den Bund kommt, sind äusserst restriktiv. Mit der Motion Müller Leo 24.4589 – die wir dezidiert ablehnen – sollen diese weiter angehoben werden. Erfüllt ein Wirkstoff diese äusserst restriktiven Kriterien, wird zuerst geprüft, ob durch Anwendungsauflagen erreicht werden kann, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Ein Entzug der Zulassung wird erst als letztmögliche Massnahme in Betracht gezogen. Der Entscheid darüber obliegt der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung der Beurteilung und der Stellungnahme der Beurteilungsstellen BAFU, BLV, BLW und SECO. Das BLW beurteilt in diesem Rahmen zusammen mit Agroscope und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft die Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion. Das Gewässerschutzgesetz enthält für den Fall eines Zielkonfliktes zwischen dem Gewässerschutz und dem Schutz wichtiger landwirtschaftlicher Kulturen eine Regelung zugunsten der Inlandversorgung: Würde der Entzug der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffes die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigen, kann der Bundesrat eine befristete Ausnahme gewähren und das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff kann weiterhin eingesetzt werden. Die Interessen der Landwirtschaft werden in diesem Prozess somit berücksichtigt und hoch gewichtet.
Unzulässige Vermischung der Abläufe
Dass nun bereits für das Festlegen der Grenzwerte Landwirtschaftsexperten des Schweizerischen Bauernverbandes und der kantonalen Pflanzenschutzdienste beigezogen wurden, deren Einschätzung ausschlaggebend dafür war, für drei Wirkstoffe gar nicht erst Grenzwerte festzulegen, obwohl diese die Kriterien dafür erfüllen, entbehrt jeglicher Logik und untergräbt die Zielsetzung eines wirksamen Gewässerschutzes. Ökotoxikologische Grenzwerte müssen auf wissenschaftlicher Evidenz beruhen und dem Schutz der Gewässer sowie damit unmittelbar dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen. Wir fordern, dass für die drei Wirkstoffe Deltamethrin, Foramsulfuron und Lambda-Cyhalothrin – die nachweislich Schweizer Oberflächengewässer belasten – ebenfalls ökotoxikologische Grenzwerte festgelegt werden und im Falle von Überschreitungen der Grenzwerte das definierte Vorgehen bei Grenzwertüberschreitungen eingehalten wird.
Ressourcen der Zulassungs- und Beurteilungsstellen
Wir fänden es zudem angezeigt, die Personalressourcen bei den Zulassungs- und Beurteilungsstellen des Bundes – die nachweislich bereits heute stark überlastet sind – anzuheben, damit allfällige Zulassungsüberprüfungen von Wirkstoffen gewissenhaft durchgeführt werden können.